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Europa / Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch Europäischer Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Er nimmt damit im politischen System der EU die Rolle der Judikative ein. Präziser spricht man jedoch von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften, denn es gibt mittlerweile drei Spruchkörper in der Europäischen Gemeinschaft.

Geschichte

Der Europäische Gerichtshof wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Römischen Verträge 1957 war der Europäische Gerichtshof als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Das Gericht erster Instanz wurde dem Gerichtshof 1989 zugeordnet, das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU 2005.

Aufgaben und Zuständigkeit

Die Aufgaben des Europäischer Gerichtshof sind in den Artikeln 220-245 EG-Vertrag sowie einer eigenen Satzung festgeschrieben. Dazu zählt insbesondere, die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zu gewährleisten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs das Europäische Gericht erster Instanz geschaffen. Seit dem Jahr 2005 besteht darüber hinaus als sog. Gerichtliche Kammer das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, das vom Europäische Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten übernommen hat. Der Gerichtshof selbst ist bei direkten Klagen natürlicher und juristischer Personen nur mehr als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz zuständig. Das Europäische Gericht ist von wenigen Ausnahmen abgesehen auch für Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die Europäische Kommission im ersten Rechtszug zuständig.

Verfahren

Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), Klagen anderer Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedsstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof allein zuständig.

Zusammensetzung des Europäischer Gerichtshof

Der Gerichtshof besteht aus 25 Richtern und acht Generalanwälten. Die Richter und die Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes werden in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedsstaaten auf sechs Jahre ernannt. Um Richter am Europäischen Gerichtshof zu werden, sollte der Kandidat die "für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" oder aber ein Jurist "von anerkannt hervorragender Befähigung" sein. Der Präsident des Gerichtshofes wird von den Richtern auf drei Jahre gewählt. Die Arbeit des Gerichts wird von acht Generalanwälten unterstützt, deren Aufgabe vor allem darin besteht, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vorzubereiten.

Auslegungsmethoden

Bei der Auslegung von Rechtsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden. Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 20 verschiedenen Sprachen verbindlich sind. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig. Des weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts. Sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Gemeinschaftsorganen einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit gemeinschaftsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der Gerichtshof bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sog. „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht. Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Sinnauslegung, nämlich die nach den Vertragszielen. Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Verträge so ausgelegt werden, dass sie die größtmögliche Wirksamkeit entfalten. Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass es sich bei der Interpretation nach dem „effet utile“ keineswegs um Auslegung über den vom Primärrecht gesetzten Rahmen hinaus handelt. Vielmehr hält sich der Europäische Gerichtshof hier unter seiner vollen Ausnutzung innerhalb des durch die Verträge gesetzten Rahmens. Neben den Effektivitätsgrundsatz tritt eine weitere Lehre den Interpretationsmethoden des Europäischen Gerichtshofes hinzu, nämlich die aus dem Völkerrecht bekannte Lehre von den „implied powers“. Danach beinhalten die Verträge implizit auch die Kompetenzvorschriften, ohne die sie nicht sinnvoll zur Anwendung kommen können. Auch diese Methode wird als eine besondere Art der teleologischen Auslegung verstanden. Sie ist auch dem deutschen Recht nicht völlig fremd. So sind etwa die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes „aus der Natur der Sache“, als „Annexkompetenz“ und „Kraft Sachzusammenhangs“ ausdrücklich anerkannt.

Entscheidungen

Urteile des Europäischen Gerichtshofes, soweit sie im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet der Europäischer Gerichtshof Entscheidung durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt. Die faktische Wirkung eines Europäischen Gerichtshofs-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der Europäische Gerichtshof für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Norm des Gemeinschaftsrechts, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten, d.h. rückwirkend. Anders formuliert: Der Europäische Gerichtshof stellt fest, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen. Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, da ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann.

Warenverkehrsfreiheit

Eine gleichermaßen wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist die Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der Europäische Gerichtshof Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.

Steuerrecht

Die nationalen Steuervorschriften innerhalb der EU sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert. Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich auch keine ausdrückliche Harmonisierungskompetenz, aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit darf sie daher diesen Bereich nur dann harmonisieren, wenn die Errichtung oder das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes behindert wird. Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen, beispielsweise im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausübung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken beachten. Das heißt, dass obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveränität der Nationalstaaten ist und bleibt, das Ergebnis der Kompetenzausübung, also die nationalen Steuergesetze, nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen dürfen.

Wichtige Entscheidungen

  • Manninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer EG-rechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa.
  • Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland wie er auch in Deutschland vorgesehen ist, wurde in Frankreich für EG-rechtswidrig angesehen. Diesbezüglich steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland im Raum.
  • Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen.
  • Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für EG-rechtswidrig erklärt.
  • Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für EG-rechtswidrig befunden.
  • Marks & Spencer-Entscheidung: Einem Konzern darf die Verrechnung eigener Gewinne mit den Verlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden, wenn im Sitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist.
  • Cadbury-Schweppes-Entscheidung: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur bei einer nach objektiven Kriterien zu beurteilenden missbräuchlichen Gestaltung zulässig.
  • Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit: Der Wortlaut des Artikels 251 EG schränkt somit die Maßnahmen des Vermittlungsuasschusses, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (zwischen Rat und Europäischem Parlament) ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein.